
Die 5. CoronaVO BW vom 30.11.2020 i.d.F. der 6. ÄnderungsVO vom 30.01.2021 ist seit 1. Februar 2021 gültig. Ergänzend gilt die CoronaVO religiöse Veranstaltungen vom 15.10.2020 i.d.F. der 1. ÄnderungVO vom 19.10.2020.
Zeitlich begrenzt geht § 1g CoronaVO BW der allgemeinen CoronaVO religiöse Veranstaltungen vor.
Die Änderungen für religiöse Veranstaltungen zum 01.02.2021 werden in einem Schreiben des Kultusministeriums vom 30.01.2021 zusammengefasst:
„Die Änderungen betreffen unter anderem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Veranstaltungen anlässlich von Todesfällen im Sinne von § 12 Abs. 2 CoronaVO.
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Veranstaltungen anlässlich von Todesfällen
Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen im Sinne von § 12 Abs. 2 CoronaVO anlässlich von Todesfällen (Beerdigungen, Urnenbestattungen, Totengebete u.ä.) müssen nach § 1i S. 2 CoronaVO – ebenso wie bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von § 12 Abs. 1 CoronaVO – eine medizinische Maske tragen, welche die Anforderungen der DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) erfüllt. Zulässig ist auch das Tragen eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2), des chinesischen Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen von religiösen Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass sich die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen gem. § 1g Abs. 3 CoronaVO von religiösen Veranstaltungen im Sinne von § 12 Abs. 1 CoronaVO mit mehr als 10 Teilnehmenden sowie für generelle Absprachen hierzu nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV BW) bemisst.
Zuständige Stelle im Sinne des § 1g Abs. 3 CoronaVO ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 6 und Abs. 6a IfSGZustV BW die Ortspolizeibehörde bzw. im Falle des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARSCoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises grundsätzlich das Gesundheitsamt.
Die weiteren Anforderungen für Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen auf Grundlage der CoronaVO sowie der Verordnung des Kultusministeriums zu religiösen Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen gelten fort.“
Die zum 25.01.2021 geltende Regelung für religiöse Veranstaltungen wird in einem Schreiben des Kultusministeriums vom 24.01.2021 zusammengefasst (Wiedergabe soweit noch zutreffend):
„1. Auf Grundlage von § 1 g Abs. 3 CoronaVO gilt in Bezug auf religiöse Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 CoronaVO, dass Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen sind, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. Die Anzeige erfolgt gegenüber den Ortspolizeibehörden, in der Regel also den Ordnungsämtern der kreisangehörigen Gemeinden bzw. der kreisfreien Städte, in denen die Veranstaltung stattfinden soll. Die Pflicht zur Anzeige von religiösen Veranstaltungen gilt für Veranstaltungen, die ab einschließlich 27. Januar 2021 stattfinden.
[Durch 6. ÄnderungsVO überholte Passage].
Unabhängig von der beschriebenen Pflicht zur Anzeige der Veranstaltungen gilt nach § 1 g Abs. 2 CoronaVO weiterhin, dass die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 CoronaVO nur nach vorheriger Anmeldung zulässig ist, sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird.
2. Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung im Sinne von § 12 Abs. 1 CoronaVO müssen die Besucher während der Veranstaltung eine medizinische Maske tragen, welche die Anforderungen der DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) erfüllt. Zulässig ist auch das Tragen eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2), des chinesischen Standards KN95, des nordamerikanischen Standards N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend.
Grundsätzlich empfehlen wir dringend, dass alle bei religiösen oder entsprechenden weltanschaulichen Veranstaltungen sowie bei Bestattungen Anwesenden, also auch die Mitwirkenden, eine Maske tragen. Die Maske kann insbesondere abgenommen werden, wenn der oder die Anwesende zu den weiteren Anwesenden spricht oder rituelle bzw. kultische Handlungen vollzieht.
Weiterhin gelten die von der Landesregierung für Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 CoronaVO zuvor getroffenen Maßnahmen unverändert, so insbesondere:
Der Besuch der oben genannten Veranstaltungen stellt einen triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar. Dies gilt auch nach Beginn der nächtlichen Ausgangsbeschränkung. Wer eine Veranstaltung durchführen will, muss über ein vorab erstelltes schriftliches Hygienekonzept verfügen. Die Hygienevorgaben, unter anderem das Abstandsgebot, müssen eingehalten werden. Gemeindegesang ist nicht zulässig. Die Teilnehmenden müssen erfasst werden. Die Höchstzahl der Teilnehmenden ergibt sich aus der Einhaltung des Abstandsgebots. Für Veranstaltung im Freien gilt ferner eine Höchstgrenze von 500 Personen, bei Beerdigungen von 100 Personen.
Die aktuelle CoronaVO und die ausführende Verordnung des Kultusministeriums zu den Veranstaltungen von Kirchen, Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie zu Veranstaltungen bei Todesfällen finden Sie auf der Webseite des Kultusministeriums unter www.km-bw.de.
Bitte beachten Sie ferner, dass religiöse und entsprechende weltanschauliche Veranstaltungen nur zulässig sind, wenn diese von einer Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften organisiert und verantwortet werden. Auch muss die Veranstaltung der Religionsausübung bzw. der Ausübung der Weltanschauung dienen, d.h. das rituelle bzw. kultische Geschehen muss einen zentralen Raum in der Veranstaltung einnehmen.
Wie auch schon zuvor möchten wir Sie erneut bitten, die Kontakte so weit wie vertretbar zu reduzieren.“
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- Aktuelle Corona-Verordnung: religiöse Veranstaltungen und Todesfälle
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